Steyr weggezogen ist und da- her gemäß §19 G. S. des aktive Wahlrecht verloren hat, zur Aus- scheidung zu bestimmen wäre wird bei dem Umstande, als der vom Verlust des Amtes eines Gemeinderats-Mitgliedes sprechen- de § 45 G.St. hierüber keine Anordnung enthält, der Beur- teilung des löblichen Gemein- derates überlassen. Weiters ist nach § 35 G.St. vom Gemein- derate für jeden Walkörper auf Vorschlag des Bürgermeisters eine aus 5 stimmberechtigten Gemeinde Mitgliedern bestehen- de Wahl-Commission einzu- setzen. Es werden daher in Vor- schlag gebracht: a. für den I. Wahl- körper die Herren Ferdinand Edelbauer, Franz Hofmann, Johann Michael Peteler. Leopold Putz und Franz Tomitz. — b. für den II. Walkörper, Johann Berger, Anton Gemböck, Emil Göppl. Adolf Gottwald, Franz Greiner. — c. für den III. Walkörper, Alfred Brittinger
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