vorgeschlagene mit 1 fl ) dann 1 fl 70 xr 3. 2 fl 50 xr, 4. 3 fl 50 xr und 5. 5 fl. und doch ist Linz daran, auch diese Armen- gelder, welche sich als nicht ausrei- chend erwiesen, aufzubessern. Was endlich die beantragten Sum- men betrifft, so dürfte sich in jedem Falle empfehlen, runde Summen als Armengelder fest- zusetzen, weil die Auszahlung hiedurch wesentlich erleichtert wird. Selbstverständlich werden diese Ar- mengelder erst bei den seit Be- ginn der Wirksamkeit des Ar- menstatutes einlangenden Ansuchen in Anwendung kom- men, und den gegenwärtig in der Versorgung des Armen– Institutes stehenden Armen erst über ihr Ansuchen und inso- weit in diesen erhöhten Beträgen in Aus- zahlung zu bringen sein, als die Armen–Commission diese Erhö- hung mit Rücksicht auf die spe- ziellen Verhältnisse eines Armen für notwendig hält. § 21 bestimmt den Vorgang bei Er-
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