vorgeschlagene mit 1 fl ) dann 1 fl 70 xr 3. 2 fl 50 xr, 4. 3 fl 50 xr und 5. 5 fl. und doch ist Linz daran, auch diese Armengelder, welche sich als nicht ausreichend erwiesen, aufzubessern. Was endlich die beantragten Summen betrifft, so dürfte sich in jedem Falle empfehlen, runde Summen als Armengelder festzusetzen, weil die Auszahlung hiedurch wesentlich erleichtert wird. Selbstverständlich werden diese Armengelder erst bei den seit Beginn der Wirksamkeit des Armenstatutes einlangenden Ansuchen in Anwendung kommen, und den gegenwärtig in der Versorgung des Armen– Institutes stehenden Armen erst über ihr Ansuchen und insoweit in diesen erhöhten Beträgen in Auszahlung zu bringen sein, als die Armen–Commission diese Erhöhung mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse eines Armen für notwendig hält. § 21 bestimmt den Vorgang bei Er-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2