Es wird daher in diesen §. angeordnet, daß die Auszahlung im Rathause durch den von der Armen– Commission aus ihrer Mitte zu bestellenden Cassier, und in Anwesenheit von einigen Mitgliedern der Armen–Kommission stattfinde. Das persönliche Erscheinen eines Armen hiezu, soweit derselbe natürlich nicht durch Krankheit oder dergleichen am Erscheinen verhindert ist, wird gefordert, und ist um so notwendiger, als gerade diese Auszahlungen ein Hauptmittel der Evidenzhaltung der Armen sind, und bei dieser Gelegenheit etwaige Wohnungs–Veränderungen und dgl. am leichtesten richtig gestellt werden können. Die Auszahlung wird endlich allmonatlich (statt der bisherigen wöchentlichen) festgesetzt, wie dies auch beispielweise in Linz der Fall ist. Dieser Paragraph enthält weiters die Bestimmung über die Höhe der regelmässigen Armengelder, welche mit monatlich 1, 2 u. 3 fl. festgesetzt werden. Diese eingestellten Beträge bedürfen, da sie eine Erhöhung der gegenwär¬ tig bestehenden Armenportionen
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