Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

wenden habe.– Wie der in diesem §. erläuterte Vorgang sich in der Praxis gestaltet, erlaube ich mir der mündlichen Erörterung vorzube- halten. § 19 spricht über die außerordentli- che einmalige Unterstützung. Der § 20 regelt die Auszahlung der gewöhn- lichen Armengelder. Es kann nicht verkannt werden, daß der gegen- wärtige Usus, wonach das Armen- geld den Armenvätern vom Amte zugetragen, und von diesen in ihrem Hause an die Armen vertheilt wird, der geordneten Geschäftsführung einer großen Gemeinde nicht mehr ent- spricht. Zu allen ämtlichen Verrichtun- gen ist eben das Amtsgebäude vorhan- den, und in demselben ist der einzige Ort, wo Amtsgeschäfte abgethan wer- den sollen. Auch die schon beton- te notwendige Centralisation in der Armenpflege läßt es als ein Be- dürfnis erscheinen, daß die Aus- zahlung durch ein bestimmtes Or- gan im Amte veranlaßt werde.

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