Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

IV. Abschnitt über die Arten der Armenversorgung und den Vorgang, welcher von Seite der Armen zur Erlangung einer solchen einzuhalten ist. Der § 16 beruft sich auf die durch das Heimatsgesetz getroffene Anordnung betreffend die Art und Weise der Armen-Versorgung. § 17 zählt die verschiedenen Arten von Unterstützungen im weitesten Sinne des Wortes auf, welche ein Armer von Seite der Gemeinde zugewendet erhalten kann. Dieselben bedürfen keiner weiteren Auseinandersetzung.– Der § 18 regelt den Vorgang, welchen ein Armer einzuhalten hat, wenn er um eine Unterstützung nachsucht. Hiedurch soll der wichtige Grundsatz durchgeführt, werden, daß jedes Ansuchen eines Armen auch immer im naturgemäßen Weg, nemlich zuerst bei dem Armenvater angebracht werden soll. Hiedurch ist es möglich, daß der Armenvater stets in Contact mit seinen Armen bleibt und dieselben besser kennen lernt, andererseits weiß auch der Arme, an wen er sich zunächst in seiner Notlage zu

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