IV. Abschnitt über die Arten der Armen- versorgung und den Vorgang, welcher von Seite der Armen zur Erlangung einer solchen einzuhalten ist. Der § 16 beruft sich auf die durch das Hei- matsgesetz getroffene Anordnung betreffend die Art und Weise der Armen-Versorgung. § 17 zählt die verschiedenen Arten von Unterstützungen im weitesten Sinne des Wortes auf, welche ein Armer von Seite der Gemeinde zugewendet erhalten kann. Dieselben bedürfen keiner weiteren Auseinander- setzung.– Der § 18 regelt den Vorgang, welchen ein Armer einzuhalten hat, wenn er um eine Unterstützung nachsucht. Hiedurch soll der wichtige Grundsatz durchgeführt, werden, daß jedes Ansuchen eines Armen auch immer im natur- gemäßen Weg, nemlich zuerst bei dem Armenvater angebracht werden soll. Hiedurch ist es möglich, daß der Ar- menvater stets in Contact mit sei- nen Armen bleibt und dieselben besser kennen lernt, andererseits weiß auch der Arme, an wen er sich zunächst in seiner Notlage zu
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