Stand der Armen in Wissenschaft zu sein, ein eigenes Organ bestellt werde, dessen Pflichten durch die- sen § festgesetzt würden. Diesen Armenhausvätern sind die ohnehin in jeden Armenhaus bestellten Obmänner untergeordnet. Im III. Abschnitt wird das Institut der Armen–Commission selbst, sowie deren Geschäftsführung er- örtert. § 12 setzt die hauptsächlichsten Auf- gaben der Armen–Kommission fest; § 13 die Protokollirung der Sitzungen, im § 14 erscheint Vorsorge für solche dringende Fälle der Armen–Unter- stützung getroffen, bei welchen die kollegiale Behandlung nicht mehr möglich ist, und der § 15 trifft Anordnung wegen Sich- rung der laufenden Geschäfte des Armenwesens und wegen ein- heitlicher Durchführung des Armen– statutes. Sehr wichtige Bestimmungen, welche eine prinzipielle Umänderung der gegenwärtigen Einrichtungen hervorrufen, enthält der
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