Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

ist die nähere Erörterung derselben Sache der Durchführung, nur muß ich hiebei besonders die Wichtigkeit der sub 2 festgesetzten Bestimmung, wonach der Armenvater zur genauen Evidenzhaltung seiner Armen verpflichtet ist, hervorheben, da von einer ordentlichen Evidenzhaltung die ganze Handhabe der Armenpflege abhängt, und ohne dieselbe jede Reformation des Armenwesens eitle Mühe wäre. § 9. behandelt die Obliegenheiten des Armenrates und wird sich diesfalls auf das beim § 8 Gesagte berufen. Insbesonders ist nur der Punkt 8 hervorzuheben, welcher die Ausfertigung der Armuts–, Mittellosigkeits– u. Leumunds–Zeugnisse den Armenräten zuweist. Es ist schon lange ein mit der Stellung der Stadt Steyr als erste politische Instanz nicht im Einklang stehender Vorgang, daß diese Zeugnisse bisher noch immer von den Pfarrämtern ausgefertigt werden, welche nicht in der Lage sein können, die Verhältnisse desjenigen, welcher um Ausstellung eines solchen Zeugnisses einschreitet,

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