und eine gedeihliche Entwickelung des Armenwesens nur dann erwartet werden kann, wenn Männer hiezu berufen werden, welche diese Eigenschaften in hervorragender Weise besitzen. Die Ernennung und Enthebung der Armenräte und Armenväter steht dem Gemeinderate zu. Im § 8 werden die Obliegenheiten des Armenvaters näher auseinander gesetzt. In Linz besteht hiefür eine eigene Instruktion. Ich glaubte jedoch vorziehen zu sollen, diese Punkte, welche immerhin einen integrirenden Bestandtheil der ganzen Armenpflege bilden, in das Statut selbst aufnehmen zu sollen, wodurch auch die einheitliche Übersicht bedeutend erleichtert wird und es nicht notwendig erscheint die betreffenden Organe zu nötigen, sich ihre Vorschriften erst in verschiedenen Zusammenstellungen aufsuchen zu müssen. Bei Verfassung dieses Paragraphes habe ich mich im Wesentlichen an obige Instruktion gehalten; die hiemit festgesetzten Pflichten begründen sich selbst. Im Übrigen
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