Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

und eine gedeihliche Entwickelung des Armenwesens nur dann erwar- tet werden kann, wenn Män- ner hiezu berufen werden, welche diese Eigenschaften in hervorragen- der Weise besitzen. Die Ernennung und Enthebung der Armenräte und Armenväter steht dem Gemeinde- rate zu. Im § 8 werden die Obliegenheiten des Armenvaters näher auseinander gesetzt. In Linz besteht hiefür eine eigene Instruktion. Ich glaubte jedoch vorziehen zu sollen, diese Punkte, wel- che immerhin einen integriren- den Bestandtheil der ganzen Armen- pflege bilden, in das Statut selbst aufnehmen zu sollen, wodurch auch die einheitliche Übersicht be- deutend erleichtert wird und es nicht notwendig erscheint die be- treffenden Organe zu nötigen, sich ihre Vorschriften erst in verschiede- nen Zusammenstellungen aufsu- chen zu müssen. Bei Verfassung die- ses Paragraphes habe ich mich im Wesentlichen an obige Instruktion gehalten; die hiemit festgesetzten Pflich- ten begründen sich selbst. Im Übrigen

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