Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

ist. Da sich hierin durch entstehende Veränderungen in der Häuserzal durch neue Nummerirung u.s.w. häufig Abweichungen ergeben wer- den, so erscheint die Aufname die- ser Eintheilung in das Statut selbst nicht zweckmässig, weil dasselbe hiedurch einer beständigen Abände- rung unterzogen werden müßte. § 7. spricht über die Ernennung der Armenräte und Armenväter.– Ich erlaube mir hiebei insbesonders aufmerksam zu machen, daß hiezu das Vorhandensein des aktiven Wahl- rechtes zu fordern wäre, nachdem dieselben in gewisser Beziehung ein Verfügungsrecht über das Vermögen der Gemeinde haben, und daher nur solche Männer zu dieser Stelle heran- zuziehen wären, welche auch befähigt sind, in den Gemeinderat gewählt zu werden, und die andererseits selbst ein Interesse an einer haushälterischen Wirtschaft mit dem Gemeinde–Vermö- gen haben. Auch muß bei Ernennung mit größer Vorsicht vorgegangen wer- den, da diese Ämter jedenfalls eine große Opferwilligkeit sowie ein Verständnis der Aufgabe voraussetzen

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