ist. Da sich hierin durch entstehende Veränderungen in der Häuserzal durch neue Nummerirung u.s.w. häufig Abweichungen ergeben werden, so erscheint die Aufname dieser Eintheilung in das Statut selbst nicht zweckmässig, weil dasselbe hiedurch einer beständigen Abänderung unterzogen werden müßte. § 7. spricht über die Ernennung der Armenräte und Armenväter.– Ich erlaube mir hiebei insbesonders aufmerksam zu machen, daß hiezu das Vorhandensein des aktiven Wahlrechtes zu fordern wäre, nachdem dieselben in gewisser Beziehung ein Verfügungsrecht über das Vermögen der Gemeinde haben, und daher nur solche Männer zu dieser Stelle heranzuziehen wären, welche auch befähigt sind, in den Gemeinderat gewählt zu werden, und die andererseits selbst ein Interesse an einer haushälterischen Wirtschaft mit dem Gemeinde–Vermögen haben. Auch muß bei Ernennung mit größer Vorsicht vorgegangen werden, da diese Ämter jedenfalls eine große Opferwilligkeit sowie ein Verständnis der Aufgabe voraussetzen
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