§: 3. bestimmt die Zusammensetzung der Armen–Commission und bedarf wol keiner weiteren Begründung. §: 4. enthält die Bestimmung, wann Sitzungen abzuhalten sind. Es empfiehlt sich theils aus Rücksicht für die Mitglieder der Armen–Commission selbst, einen bestimmten regelmässigen Tag hiefür in Aussicht zu nehmen, weil der Geschäftsmann, wenn er ein für allemal den Tag der Sitzung weiß, hienach seine Geschäfte eintheilen kann; andererseits werden auch die Armen daran gewöhnt, und wissen schon im Vorhinein, wann ihre Angelegenheiten zur Sprache kommen. II. Abschnitt, Armenräte, Armenväter und Armenhausväter Soll das Armenwesen wirklich gehoben und so geschaffen werden, daß nur wahrhaft würdige und dürftige Personen aus dem Armen–Institut betheilt werden, so müssen Organe vorhanden sein, welche sich mit der Bevölkerung in Contakt setzen, mitten in derselben leben, und einerseits Lust und Liebe haben, die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
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