Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

§: 3. bestimmt die Zusammensetzung der Armen–Commission und bedarf wol keiner weiteren Begründung. §: 4. enthält die Bestimmung, wann Sit- zungen abzuhalten sind. Es empfiehlt sich theils aus Rücksicht für die Mitglieder der Armen–Commission selbst, einen bestimmten regelmässigen Tag hie- für in Aussicht zu nehmen, weil der Geschäftsmann, wenn er ein für allemal den Tag der Sitzung weiß, hienach seine Geschäfte ein- theilen kann; andererseits werden auch die Armen daran gewöhnt, und wissen schon im Vorhinein, wann ihre Angelegenheiten zur Sprache kom- men. II. Abschnitt, Armenräte, Armenväter und Armenhausväter Soll das Armenwesen wirklich gehoben und so geschaffen werden, daß nur wahrhaft würdige und dürftige Per- sonen aus dem Armen–Institut betheilt werden, so müssen Organe vorhanden sein, welche sich mit der Bevölkerung in Contakt setzen, mitten in der- selben leben, und einerseits Lust und Liebe haben, die ihnen zu- gewiesenen Aufgaben zu erfüllen,

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