vorzugehen, um einerseits das Ge- meinde Vermögen nicht an Unwür- dige und nicht wahrhaft dürftige zu vergeuden, andererseits die wahre Armuth nicht unberücksichtigt zu lassen. Es wird daher die Sorge für das Armenwesen dem unmittelbaren Geschäftskreise des Gemeinderates abge- nommen, und der zu errichtenden städtischen Armen–Commission zu- gewiesen, welche vermöge ihrer Zu- sammensetzung besser in der Lage sein wird, die Verhältnisse zu prüfen, und hienach zu beschließen. Immer- hin aber bleibt die Armen–Commis- sion für ihre Geschäftsführung dem Gemeinderate verantwortlich, und gehen daher auch nach § 26 Rekurse wider Beschlüsse der Armen–Commission an den Gemeinderat. Das auch in allen jenen Fällen, wo vermöge spezieller An- ordnungen die Beschlußfassung dem Ge- meinderate selbst zusteht, sich derselbe vor- erst von der Armen–Commission ein Gutachten einholt, ist in der Natur der Sache begründet und behufs einheitli- cher Duchführung der Armenpflege auch notwendig.
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