vorzugehen, um einerseits das Gemeinde Vermögen nicht an Unwürdige und nicht wahrhaft dürftige zu vergeuden, andererseits die wahre Armuth nicht unberücksichtigt zu lassen. Es wird daher die Sorge für das Armenwesen dem unmittelbaren Geschäftskreise des Gemeinderates abgenommen, und der zu errichtenden städtischen Armen–Commission zugewiesen, welche vermöge ihrer Zusammensetzung besser in der Lage sein wird, die Verhältnisse zu prüfen, und hienach zu beschließen. Immerhin aber bleibt die Armen–Commission für ihre Geschäftsführung dem Gemeinderate verantwortlich, und gehen daher auch nach § 26 Rekurse wider Beschlüsse der Armen–Commission an den Gemeinderat. Das auch in allen jenen Fällen, wo vermöge spezieller Anordnungen die Beschlußfassung dem Gemeinderate selbst zusteht, sich derselbe vorerst von der Armen–Commission ein Gutachten einholt, ist in der Natur der Sache begründet und behufs einheitlicher Duchführung der Armenpflege auch notwendig.
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