über die Bestreitung der Auslagen gesprochen; und der VI. Abschnitt setzt den Anfang der Wirksamkeit des Armen–Statutes fest. I. Abschnitt, Handhabung der Armenpflege zerfällt in vier Paragraphe: §: 1 bestimmt die Competenz der Gemeinde in Sachen der Armenpflege. §: 2. Dieser Paragraph führt eine neue Einrichtung, nemlich das Institut der Armen–Commission ein. Es ist wiederholt im Gemeinderate selbst anerkannt worden, daß die Sachen des Armenwesens, insbesonders die Gewährung von Unterstützungen und Aufname in Armenhäuser unmöglich in vollkommen richtiger Weise vom Gemeinderate, der mit den einzelnen Verhältnissen nicht vertraut und bekannt sein kann, gehandhabt werden kann; andererseits hängt gerade von der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der Armen die Zuerkennung von Unterstützungen und dergleichen ab, und ist es schon aus Rücksichten der Gerechtigkeit notwendig, hierin nur auf Grund von eingehend gepflogenen Erhebungen
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