über die Bestreitung der Auslagen ge- sprochen; und der VI. Abschnitt setzt den Anfang der Wirksamkeit des Armen–Sta- tutes fest. I. Abschnitt, Handhabung der Armen- pflege zerfällt in vier Paragraphe: §: 1 bestimmt die Competenz der Gemeinde in Sachen der Armenpflege. §: 2. Dieser Paragraph führt eine neue Ein- richtung, nemlich das Institut der Ar- men–Commission ein. Es ist wiederholt im Gemeinderate selbst anerkannt worden, daß die Sachen des Armenwesens, insbesonders die Gewährung von Unterstützungen und Aufname in Armenhäuser unmög- lich in vollkommen richtiger Weise vom Gemeinderate, der mit den ein- zelnen Verhältnissen nicht vertraut und bekannt sein kann, gehandhabt werden kann; andererseits hängt gerade von der Kenntnis der per- sönlichen Verhältnisse der Armen die Zu- erkennung von Unterstützungen und dergleichen ab, und ist es schon aus Rücksichten der Gerechtigkeit not- wendig, hierin nur auf Grund von eingehend gepflogenen Erhebungen
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