Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

werde einer weiteren Auseinanderset- zung in dieser Richtung umsomehr enthoben, als die Armen-Section in ihrer Eingabe vom 14. August d.J. auf die Notwendigkeit einer Reform selbst hingewiesen, und wie erwähnt, der Gemeinderat dieselbe durchzufüh- ren beschlossen hat. Es erübrigt daher nur, zu den einzelnen Bestimmun- gen des festzusetzenden Armen–Sta- tutes die Begründung anzuführen. Der Name Armen–Statut, welches eigent- lich nichts anders als eine Erläuterung und Ausführung des § 47 P. 8 des Ge- meinde–Statutes ist, empfiehlt sich von selbst. Dasselbe zerfällt in VI Abschnit- te und 30 §. Der erste Abschnitt be- handelt die allgemeinen Bestim- mungen über die Handhabe der Armenpflege überhaupt. Der zweite Abschnitt erörtert die Institutionen der Armenräte, Armenväter und Armenhausväter, im dritten ist von der Armen–Commission des Näheren die Sprache; der vierte Ab- schnitt erörtert die Arten der Ar- men Versorgung und den Vorgang, wie ein Armer zu einer solchen gelangen kann; im fünften wird

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