§: 29. Zur Regelung des Haushaltes für die Armenpflege ist alljährlich bis längstens Ende Oktober von der Armen–Commis- sion ein Präliminare auszuarbeiten, in welchem sämmtliche Einnahmen und Ausgaben des nächsten Jahres zu verzeichnen, und wegen Bedeckung der letzteren die entsprechenden Vorschläge zu machen sind. Dieses Präliminare ist dem Gemeinderate zur Genemigung vor- zulegen. (§ 50 P. 2. Gem. Statut) VI. Wirksamkeit des Armen–Statuts §: 30. Dieses Armen–Statut tritt mit Neujahr 1876 in Wirksamkeit. Hiezu liegt vor nachstehender Amtsbericht: II. Löbliche Gemeinde–Vorstehung! Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 20. August d.J. beschlos- sen, das Armenwesen einer gründli- chen zeitgemäßen Reforn zu unter- ziehen und den Herrn Bürgermeister
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