§: 27. Rekurse gegen die Beschlüsse der Armen– Commission gehen an den Gemeinderat, und sind binnen 14 Tagen bei der Ge- meinde Vorstehung zu überreichen. Re- kurse wider Entscheidungen des Gemeinde- rates in Armensachen, werden nach den Bestimmungen des Gemeinde–Sta- tutes behandelt. V. Bestreitung der Auslagen §: 28. Zur Bestreitung der durch die Armenpflege erwachsenden Auslagen dienen: 1. die gewöhnlichen Einnahmen des Armen– Instituts u. Milden Versorgungsfondes, 2. Außerordentliche Einnahmen u. Spenden, 3. die bestehenden Stiftungen, Pfründen, Stipendien und dgl. 4. die einfließen- den Strafgelder, 5. der Ertrag der Neu- jahrsammlung und von Woltätigkeits– Vorstellungen; 6. Vermächtnisse, 7. die Dotation aus der Gemeindekasse
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