§: 27. Rekurse gegen die Beschlüsse der Armen– Commission gehen an den Gemeinderat, und sind binnen 14 Tagen bei der Gemeinde Vorstehung zu überreichen. Rekurse wider Entscheidungen des Gemeinderates in Armensachen, werden nach den Bestimmungen des Gemeinde–Statutes behandelt. V. Bestreitung der Auslagen §: 28. Zur Bestreitung der durch die Armenpflege erwachsenden Auslagen dienen: 1. die gewöhnlichen Einnahmen des Armen– Instituts u. Milden Versorgungsfondes, 2. Außerordentliche Einnahmen u. Spenden, 3. die bestehenden Stiftungen, Pfründen, Stipendien und dgl. 4. die einfließenden Strafgelder, 5. der Ertrag der Neujahrsammlung und von Woltätigkeits– Vorstellungen; 6. Vermächtnisse, 7. die Dotation aus der Gemeindekasse
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