Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

§: 25. Behufs genauer Evidenthaltung der Armen ist alljährlich vor Schluß des Jahres eine Armen–Hauptrevision durch die Armenräte im Verein mit ihren Armenvätern vorzunehmen, um hiedurch alle eingetretenen Veränderungen zu konstatiren und etwa vorhandene Irrthümer aufzuklären. Über das Ergebnis dieser Revision ist bei der nächsten Armen– Commissions–Sitzung von jedem Armenrat Bericht zu erstatten. §: 26. Die Sorge für Hintanhaltung des Strassenbettels ist eine Hauptaufgabe der Armenväter, Armenräte und der Armen–Commission. Notorische Bettler sind der Gemeinde– Vorstehung anzuzeigen, welche auf Grund der polizeilichen und strafgesetzlichen Bestimmungen gegen dieselben vorzugehen, und auswärts zuständige überdies nach dem Gesetze vom 27. Juli 1891 R. G. Bl. No 88 zu behandeln hat.

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