Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

§: 21. Die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien (§ 17 P. 7) kann nur an solche Personen erfolgen, welche vermöge der diesfälligen Anordnungen hierauf anspruchsberechtigt sind, und ist hierum mit einem eigenen Gesuche nachzusuchen. (§ 18 letzter Absatz) Im Falle der Verleihung eines solchen Genußes an einen mit einem Armengeld betheilten Armen ist letzteres in der Regel einzustellen. Soweit nicht in Folge spezieller Anordnungen anderweitige Bestimmungen festgesetzt sind, kann die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien nur über erfolgte Concurs–Ausschreibung auf Grund der anzulegenden Competenten–Tabelle erfolgen. §: 22. Die Aufname in ein Armenhaus ist eine dreifache: 1. die bloße Gewährung eines unentgeltlichen Unterstandes; 2. die Unterstandsgewährung unter gleichzeitiger Anweisung eines Armengeldes; 3. die Aufname in ein Armenhaus unter Gewährung

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