Anordnungen bestehen, mit dem vom Armenrat ausgefertigten Armuts– oder Mittellosigkeits–Zeugnisse, sowie dem Zeugnis des Stadtarztes zu belegen. §: 19. Die Höhe der im Falle einer momen- tanen Hilfsbedürftigkeit dem Armen zu gewährenden einmaligen Unter- stützung ist von der Armen–Commission zu bestimmen, darf jedoch 10 fl nicht übersteigen. Die Auszahlung derselben erfolgt durch das städt. Cassaamt §: 20. Solche Arme, welche einer vorüberge- henden oder dauernden Unterstützung bedürftig sind, werden mit einem regelmässigen Armengeld betheilt, wel- ches den zu Steyr wohnenden, über per- sönliches Erscheinen bei der am ersten Freitag eines jeden Monats im Rathaus stattfindenden Auszahlung durch den Cassier der Armen–Commis- sion gegen Vorweisung des Zahlungs- büchels eingehändigt wird. Bei dieser
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