an seinen Armenvater zuwenden (§ 8 P. 3) welcher ihm eine Anwei- sung ausfertigt, und ihn hiemit an seinen Armenrat zu weisen hat. Der Armenrat hat diese Anwei- sungen in den Fällen des § 17 P. 1 u. 2, bei vorhandener Dringlichkeit auch im Falle 3 zu bestätigen, wobei ihm je- doch freisteht, einer ihm unbegrün- det erscheinenden Anweisung die Bestätigung zu verweigern, worüber der Armen–Commission Bericht zu er- statten ist. Nach erfolgter Bestätigung weist er den Armen an den Bürger- meister, welcher sohin die Betheilung veranlaßt. In den Fällen des § 17 P. 3, 4, 5, 6 u. 8 hat er mit dem Armen ein Erhebungs-Protokoll aufzunehmen (§ 9 P. 2) und dieselben hienach zur nächsten Armen–Com- missions–Sitzung schriftlich vorzuladen. Nur bei Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien sind die Armen zur Einbringung von ordent- lichen Gesuchen zu verhalten, welche bei der Gemeinde–Vorstehung un- mittelbar zu überreichen sind. Diese Gesuche sind, soweit nicht be- sondre
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