Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

an seinen Armenvater zuwenden (§ 8 P. 3) welcher ihm eine Anweisung ausfertigt, und ihn hiemit an seinen Armenrat zu weisen hat. Der Armenrat hat diese Anweisungen in den Fällen des § 17 P. 1 u. 2, bei vorhandener Dringlichkeit auch im Falle 3 zu bestätigen, wobei ihm jedoch freisteht, einer ihm unbegründet erscheinenden Anweisung die Bestätigung zu verweigern, worüber der Armen–Commission Bericht zu erstatten ist. Nach erfolgter Bestätigung weist er den Armen an den Bürgermeister, welcher sohin die Betheilung veranlaßt. In den Fällen des § 17 P. 3, 4, 5, 6 u. 8 hat er mit dem Armen ein Erhebungs-Protokoll aufzunehmen (§ 9 P. 2) und dieselben hienach zur nächsten Armen–Commissions–Sitzung schriftlich vorzuladen. Nur bei Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien sind die Armen zur Einbringung von ordentlichen Gesuchen zu verhalten, welche bei der Gemeinde–Vorstehung unmittelbar zu überreichen sind. Diese Gesuche sind, soweit nicht besondre

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