Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

§. 15. Die laufenden Geschäfte des Armenwe- sens werden durch den von der Ge- meinde Vorstehung zu bestimmenden Beamten, welcher zugleich stimm- berechtigtes Mitglied der Armen– Commission ist, geführt. Derselbe hat insbesonders für die einheitliche Durch- führung und Handhabung des Armen– Statutes zu sorgen. VI. Arten der Armenversorgung und Vorgang zur Erlangung derselben §. 16. Kein Armer ist berechtigt, eine bestimmte Art seiner Versorgung zu verlangen, sondern es hat die Armen–Commission zu entscheiden, in welcher Weise der- selbe zu unterstützen resp. zu versorgen ist (§ 25. H.G.) §: 17. Die verschiedenen Arten Armen–

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