§. 15. Die laufenden Geschäfte des Armenwesens werden durch den von der Gemeinde Vorstehung zu bestimmenden Beamten, welcher zugleich stimmberechtigtes Mitglied der Armen– Commission ist, geführt. Derselbe hat insbesonders für die einheitliche Durchführung und Handhabung des Armen– Statutes zu sorgen. VI. Arten der Armenversorgung und Vorgang zur Erlangung derselben §. 16. Kein Armer ist berechtigt, eine bestimmte Art seiner Versorgung zu verlangen, sondern es hat die Armen–Commission zu entscheiden, in welcher Weise derselbe zu unterstützen resp. zu versorgen ist (§ 25. H.G.) §: 17. Die verschiedenen Arten Armen–
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