8. Die Hebung der Armenpflege und die Abstellung von Übelständen, insbesonders die Sorge für Hintanhaltung des Strassenbettels. §: 13. Über die Sitzungen der Armen–Commission ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und von 2 aus den Armen–Commissions– Mitgliedern durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Revisoren zu unterzeichnen ist. §. 14. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister als Vorsitzender der Armen– Commission außerordentliche Unterstützungen anweisen, oder die Aufnahme in ein Armenhaus bewilligen, jedoch nur auf Grund des in § 8 P. 4 und § 9 P. 3. vorgeschriebenen Vorganges und vorbehaltlich der nachträglichen Genemigung durch die Armen– Commission.
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