III Armencommission. §: 12. Alle Gegenstände des Armenwesens werden in der Sitzung der Armencommission behandelt. Derselben steht insbesonders zu: 1. Die Gewährung momentaner oder außerordentlicher Unterstützungen; 2. Die Verleihung einer fortlaufenden Unterstützung (Armengeld) 3. Die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien, resp. die Erstattung des Besetzungs–Vorschlages hierüber an den Gemeinderat. 4. Die Vertheilung von außerordentlichen Spenden und Einnahmen; 5. Die Gewährung der Aufname ein Armenhaus; 6. Die Erstattung des Vorschlages wegen Ernennung von Armenräten und Armenvätern an den Gemeinderat. 7. Die am Beginne jeden Jahres vorzunehmende Wahl des Vorsitzenden Stellvertreters, des Schriftführers und des Cassiers der Armen–Commission und der Armenhaus–Väter (§11)
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