die Dauer eines Jahres ein Armenhausvater zu wählen, (§ 12 P. 8) welcher wenigstens monatlich einmal sich persönlich von dem Zustande der Armen in dem ihm zugewiesenen Armenhaus zu überzeugen, dieselben über ihre Bitten und Beschwerden zu vernehmen und hierüber an die Armen–Commission zu berichten hat. Insbesonders muß er jederzeit über den Belegraum und eintretende Vakanzen unterrichtet sein, um hierüber bei Gesuchen um Aufname in ein Armenhaus der Armen–Commission sofort Aufschluß geben zu können. Am 1. jeden Monats hat er überdies einen schriftlichen Rapport über die Zahl der Unterständler, den im abgelaufenen Monate eingetretenen Zuwachs oder Abfall an solchen, sowie den freien Belegraum bei dem mit dem Armen–Referate betrauten Gemeinde–Beamten abzugeben. Dem Armenhaus–Vater ist der für jedes Armenhaus vom Vorsitzenden der Armen–Commission zu bestellenden Obmanne der Armen direkt untergeordnet, und hat derselbe dessen Weisungen pünktlich zu entsprechen.
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