Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

die Dauer eines Jahres ein Armen- hausvater zu wählen, (§ 12 P. 8) welcher wenigstens monatlich einmal sich per- sönlich von dem Zustande der Armen in dem ihm zugewiesenen Armenhaus zu überzeugen, dieselben über ihre Bit- ten und Beschwerden zu vernehmen und hierüber an die Armen–Com- mission zu berichten hat. Insbesonders muß er jederzeit über den Belegraum und eintretende Vakanzen unterrichtet sein, um hierüber bei Gesuchen um Aufname in ein Armenhaus der Armen–Commission sofort Aufschluß geben zu können. Am 1. jeden Monats hat er überdies einen schriftlichen Rapport über die Zahl der Unterständler, den im abgelaufenen Monate eingetre- tenen Zuwachs oder Abfall an solchen, sowie den freien Belegraum bei dem mit dem Armen–Referate betrauten Gemeinde–Beamten abzugeben. Dem Armenhaus–Vater ist der für je- des Armenhaus vom Vorsitzenden der Armen–Commission zu bestel- lenden Obmanne der Armen direkt untergeordnet, und hat derselbe dessen Weisungen pünktlich zu entsprechen.

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