eines Armen ausgestellten Meldzettel (§ 8 P. 4) 4. Die Ausfertigung von Anweisungen zur Belangung der unentgeldlichen Todtenbe- schau und behufs Übername von Begräb- niskosten auf den Armenfond, welche der Bestätigung durch den Vorsitzenden der Armen–Commission unterliegen. 5. Die Ausfertigung der Armuts–Zeugnisse, aus- ser in jenen Fällen, wo sie wegen Befrei- ung von der Stempelpflicht der Eingaben zur Führung eines Rechtsstreites und Erwirkung eines Armen– oder ex offo Vertreters verlangt werden, und ge- mäß Hofkammer–Dekret vom 20. Juli 1840 von den Pfarrämtern auszustellen sind; weiters der Mittellosigkeits– und der Leumundszeugnisse. Diese Zeugnisse bedürfen jedoch zu ihrer Giltigkeit der Bestätigung durch die Gemeinde– Vorstehung. 6. Der Vornahme von Erhebungen in Sachen der Armenpflege für die Gemeinde–Vorste- hung. 7. Die Theilname an den Sitzungen der Armen Commission. (§12) 8. Die Unterstützung und Überwachung der Armenväter in den ihnen zugewiesenen
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