Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

ihm anzumelden. 7. Behufs Regelung der Betheilungen hat der Armenvater bei eintretender Verbesserung oder Verschlimmerung der Verhältnisse eines Armen dem Armenrate die Mittheilung zu machen, wobei er sich stets die gewissenhafteste Schonung des Armenfondes vor Augen halten muß. 8. Der Armenvater soll auf das sittliche Betragen seiner Armen, sowie eine ordentliche Erziehung ihrer Kinder, insbesonders deren Anhaltung zum fleißigen Schulbesuch Einfluß nehmen und diesfalls wahrgenommene Gebrechen dem Armenrate anzeigen. 9. Der Armenvater hat die Hintanhaltung des Strassenbettels zu einer seiner Hauptaufgaben zu machen, und im Falle diesfällige Ermahnungen fruchtlos bleiben, solche Bettler der Gemeindevorstehung anzuzeigen. 10. Bei der alljährlich von der Armen– Commission vorzunehmenden Armen–Haupt–Revision (§ 24) sowie bei etwaigen Sammlungen, hat der Armenvater entsprechend mitzuwirken

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