Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

ihm anzumelden. 7. Behufs Regelung der Betheilungen hat der Armenvater bei eintretender Verbesserung oder Verschlimmerung der Verhältnisse eines Armen dem Armenrate die Mittheilung zu machen, wobei er sich stets die gewissen- hafteste Schonung des Armenfondes vor Augen halten muß. 8. Der Armenvater soll auf das sittliche Betragen seiner Armen, sowie eine ordentliche Erziehung ihrer Kinder, insbe- sonders deren Anhaltung zum fleißigen Schulbesuch Einfluß nehmen und dies- falls wahrgenommene Gebrechen dem Armenrate anzeigen. 9. Der Armenvater hat die Hintanhaltung des Strassenbettels zu einer seiner Haupt- aufgaben zu machen, und im Falle diesfällige Ermahnungen fruchtlos blei- ben, solche Bettler der Gemeindevorste- hung anzuzeigen. 10. Bei der alljährlich von der Armen– Commission vorzunehmenden Ar- men–Haupt–Revision (§ 24) sowie bei etwaigen Sammlungen, hat der Armen- vater entsprechend mitzuwirken

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