Stand und Wohnung sowie die Gründe anzu- führen sind, und wird in einem solchen Falle auf Grund dieses vom Armenrat mit- zuunterfertigenden Zettels die außerordent- liche Betheilung des Armen durch den Bür- germeister veranlaßt. 5. Auch erkrankten Armen soll der Ar- menvater seine Obsorge angedeihen las- sen, und soll dafür trachten, daß es den- selben an ärztlicher Hilfe nicht gebricht. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann er denselben gegen Vorweis des Rezep- tes ein Medikamenten–Zettel behufs unent- geltlichen Bezuge der Arznei ausstellen, welches der Bestätigung durch die Gemein- devorstehung unterliegt. 6. In allen auf das Armenwesen Bezug habenden Angelegenheiten muß der Ar- menvater seinen Armenrat kräftigst unterstützen. Von jeder Übersiedlung eines Armen in einen anderen Bezirk oder dessen Entfernung von Steyr sowie von dem Ableben eines Armen ist dem Armenrate die Mittheilung zu machen. Um dieser Pflicht genügen zu kön- nen, muß daher der Armenvater den Armen seines Bezirkes aufs Strengste auftragen, jede Wohnungsveränderung unverzüglich bei
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