Stand und Wohnung sowie die Gründe anzuführen sind, und wird in einem solchen Falle auf Grund dieses vom Armenrat mitzuunterfertigenden Zettels die außerordentliche Betheilung des Armen durch den Bürgermeister veranlaßt. 5. Auch erkrankten Armen soll der Armenvater seine Obsorge angedeihen lassen, und soll dafür trachten, daß es denselben an ärztlicher Hilfe nicht gebricht. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann er denselben gegen Vorweis des Rezeptes ein Medikamenten–Zettel behufs unentgeltlichen Bezuge der Arznei ausstellen, welches der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung unterliegt. 6. In allen auf das Armenwesen Bezug habenden Angelegenheiten muß der Armenvater seinen Armenrat kräftigst unterstützen. Von jeder Übersiedlung eines Armen in einen anderen Bezirk oder dessen Entfernung von Steyr sowie von dem Ableben eines Armen ist dem Armenrate die Mittheilung zu machen. Um dieser Pflicht genügen zu können, muß daher der Armenvater den Armen seines Bezirkes aufs Strengste auftragen, jede Wohnungsveränderung unverzüglich bei
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