2. Das ihm von der Gemeinde Vorstehung übergebene Namens und Wohnungs– Verzeichnis der Armen seines Viertels muß er genau in Evidenz halten und so oft wie möglich revidiren. 3. Da die Armen anzuweisen sind, sich in allen Armenangelegenheiten vorerst an ihren Armenvater zu wenden, so muß derselbe bei deren vorkommenden Gesuchen sich zuerst durch Erforschung ihrer Verhältnisse entweder durch Nachfrage bei den Hausbesitzern und Nachbarsleuten oder durch persönliche Nachschau in ihrer Wohnung die Überzeugung ihrer Dürftigkeit verschaffen, und fertigt erst in diesem Falle dem Gesuchsteller einen Armen–Meldzettel aus, in welchem dessen Tauf– und Zuname, Stand, Alter sowie die Zahl und das Alter seiner Kinder und der sonstigen Familien–Verhältnisse kurz anzugeben, sind. Im Falle momentaner Hilfsbedürftigkeit hat der Armenvater, nachdem er sich hievon persönlich Überzeugung verschafft hat, dem Armen einen Zettel zur außerordentlichen Betheilung auszustellen, in welchem dessen Name
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