Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

2. Das ihm von der Gemeinde Vorstehung übergebene Namens und Wohnungs– Verzeichnis der Armen seines Viertels muß er genau in Evidenz halten und so oft wie möglich revidiren. 3. Da die Armen anzuweisen sind, sich in allen Armenangelegenheiten vorerst an ihren Armenvater zu wenden, so muß derselbe bei deren vorkommenden Gesuchen sich zuerst durch Erforschung ih- rer Verhältnisse entweder durch Nach- frage bei den Hausbesitzern und Nach- barsleuten oder durch persönliche Nach- schau in ihrer Wohnung die Überzeugung ihrer Dürftigkeit verschaffen, und fertigt erst in diesem Falle dem Gesuch- steller einen Armen–Meldzettel aus, in welchem dessen Tauf– und Zuname, Stand, Alter sowie die Zahl und das Alter seiner Kinder und der sonstigen Familien–Verhältnisse kurz anzugeben, sind. Im Falle momentaner Hilfsbedürf- tigkeit hat der Armenvater, nachdem er sich hievon persönlich Überzeugung verschafft hat, dem Armen einen Zet- tel zur außerordentlichen Betheilung auszustellen, in welchem dessen Name

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