der Maximalbetrag von 10 fl für eine einmalige außerordentliche Un- terstützung zu gering angesetzt sei. G.R. Wickhoff stellt den Antrag, die Be- stimmung des Betrages ganz auszu- lassen, daher die Worte „darf jedoch 10 fl nicht übersteigen“ ganz wegzu- bleiben hätten. Der §. 19 wird mit dem Abänderungs– Antrage des G.R. Wickhoff angenom- men. Zu § 20 bemerkt G.R. Ploberger, daß mit den festgesetzten Armengelder–Beträge das Auslangen nicht gefunden werden könne, wenn man den Strassenbettel wirklich beseitigen wolle, weil kein Armer hiemit seinen Unterhalt bestreiten könne. G.R. Moser hält dafür, keinen bestimm- ten Betrag festzusetzen, sondern dieses der Armen–Commission ganz zu überlassen. G.R. Dor Stigler bemerkt, daß auch mit doppelt so hohen Beträgen ein Armer nicht leben könne, da aber hiedurch ein bedeutender Aufwand ver- ursacht werde und man nicht wis- se, welche Unterstützung man von der Bevölkerung hierin finden werde,
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