der Maximalbetrag von 10 fl für eine einmalige außerordentliche Unterstützung zu gering angesetzt sei. G.R. Wickhoff stellt den Antrag, die Bestimmung des Betrages ganz auszulassen, daher die Worte „darf jedoch 10 fl nicht übersteigen“ ganz wegzubleiben hätten. Der §. 19 wird mit dem Abänderungs– Antrage des G.R. Wickhoff angenommen. Zu § 20 bemerkt G.R. Ploberger, daß mit den festgesetzten Armengelder–Beträge das Auslangen nicht gefunden werden könne, wenn man den Strassenbettel wirklich beseitigen wolle, weil kein Armer hiemit seinen Unterhalt bestreiten könne. G.R. Moser hält dafür, keinen bestimmten Betrag festzusetzen, sondern dieses der Armen–Commission ganz zu überlassen. G.R. Dor Stigler bemerkt, daß auch mit doppelt so hohen Beträgen ein Armer nicht leben könne, da aber hiedurch ein bedeutender Aufwand verursacht werde und man nicht wisse, welche Unterstützung man von der Bevölkerung hierin finden werde,
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