Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

G.R. Moser schließt sich dieser Anschauung an. G.R. Dor Hochhauser macht auf den Wortlaut des P. 5 aufmerksam, nach welchem die Ausfertigung solcher Medikamentenzettel nur in besonders berücksichtigenswerten Fällen stattfinden dürfe, und überdies die Giltigkeit eines solchen Zettels von der Mitunterfertigung durch die Gemeinde Vorstehung unterliege, daher ein Mißbrauch wol nicht möglich und auch nicht zu befürchten wäre. § 8 wird sohin in seiner ursprünglichen Fassung angenommen. Die §§ 9 u. 10 werden ohne Debatte angenommen. Zu § 11 bemerkt G.R. Wickhoff, daß die blosse einmalige Inspektion eines Armenhauses durch den Armenhausvater in einem Monate zu wenig sei und stellt den Antrag, den Wortlaut dahin abzuändern, daß er hiezu zweimal im Monate verpflichtet sei. G.R. Hoffmann hält es für genügend, wenn der Armenhausvater jeden Monat sein Gemeinhaus inspiziere. Die Hauptsache sei, daß die Obmänner der Armenhäuser allwöchentlich den Rapport erstatten, was sie bis jetzt sehr häufig unterlassen.

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