G.R. Moser schließt sich dieser Anschauung an. G.R. Dor Hochhauser macht auf den Wort- laut des P. 5 aufmerksam, nach wel- chem die Ausfertigung solcher Medika- mentenzettel nur in besonders be- rücksichtigenswerten Fällen stattfin- den dürfe, und überdies die Gil- tigkeit eines solchen Zettels von der Mitunterfertigung durch die Gemein- de Vorstehung unterliege, daher ein Mißbrauch wol nicht möglich und auch nicht zu befürchten wäre. § 8 wird sohin in seiner ursprüngli- chen Fassung angenommen. Die §§ 9 u. 10 werden ohne Debatte an- genommen. Zu § 11 bemerkt G.R. Wickhoff, daß die blosse einmalige Inspektion ei- nes Armenhauses durch den Armen- hausvater in einem Monate zu we- nig sei und stellt den Antrag, den Wort- laut dahin abzuändern, daß er hiezu zweimal im Monate verpflichtet sei. G.R. Hoffmann hält es für genügend, wenn der Armenhausvater jeden Monat sein Gemeinhaus inspiziere. Die Hauptsache sei, daß die Obmänner der Armenhäuser allwöchentlich den Rapport erstatten, was sie bis jetzt sehr häufig unterlassen.
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