zugewiesen ist, ist die städtische Armencom- mission betraut, welche über alle ihr zuge- wiesenen Agenden (§12) im eigenen Wirkungskreise selbstständig zu beschliessen hat, hiefür jedoch dem Gemeinderat ver- antwortlich bleibt. Auch jene Gegenstän- de der Armenpflege, welche der Beschluß- fassung durch den Gemeinderat vorbehal- ten sind, werden vorerst der Armen– Commission zur Erstattung des Vorschlages zugewiesen. §: 3. Die Armen Commission besteht 1. aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. aus den Mitgliedern der IV. Section (in Armensachen) des Ge- meinderates, 3. den Armenräten, 4. dem von der Gemeinde–Vorstehung mit dem Armen–Referate betrautem städt. Beamten. §: 4. Die Armen–Commission hält in der Regel am ersten Montag eines jeden Monats eine Sitzung. Außerdem kann der Bürger- meister
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