Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

zugewiesen ist, ist die städtische Armencommission betraut, welche über alle ihr zugewiesenen Agenden (§12) im eigenen Wirkungskreise selbstständig zu beschliessen hat, hiefür jedoch dem Gemeinderat verantwortlich bleibt. Auch jene Gegenstände der Armenpflege, welche der Beschlußfassung durch den Gemeinderat vorbehalten sind, werden vorerst der Armen– Commission zur Erstattung des Vorschlages zugewiesen. §: 3. Die Armen Commission besteht 1. aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. aus den Mitgliedern der IV. Section (in Armensachen) des Gemeinderates, 3. den Armenräten, 4. dem von der Gemeinde–Vorstehung mit dem Armen–Referate betrautem städt. Beamten. §: 4. Die Armen–Commission hält in der Regel am ersten Montag eines jeden Monats eine Sitzung. Außerdem kann der Bürgermeister

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