Armen-Statut der Stadt Steyr I. Handhabung der Armenpflege §. 1 Das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde–Woltätigkeits–Anstalten gehört nach § 47 P.8 des G.St. zum selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde und ist dieselbe in dieser Beziehung an die allgemeinen Vorschriften über die Armen Versorgung, insbesonders an die Beobachtung des IV. Abschnittes des Heimatgesetzes gebunden. §: 2. Mit der Handhabung des gesammten Armenwesens, soweit dasselbe nicht in Folge besonderer Anordnungen, Stiftbriefe u. dgl. speziell dem Gemeinderate
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