§ 27 regelt das Rekursrecht in Ar- mensachen. Im IV. Abschnitt wird im §§ 28 und 29 die Regelung des Haus- haltes besprochen, und im letzteren §. der Gemeinde der notwendige Einfluß auf die Gebahrung mit den Geldmitteln gewahrt, indem die Bestimmung des Präliminars, mit welchem die Armen–Commis- sion ihr Auslangen finden muß, dem Gemeinderate zusteht. Diese Bestimmung schließt sich übrigens dem Gemeindestatut an. Der letzte Abschnitt ordnet im § 30 an, daß diese Reform des Ar- menwesens mit Neujahr 1876 in Wirksamkeit zu treten habe. Es erübrigt mir noch die Beilagen des Armen–Statutes zu erwähnen. Beilage I enthält die in § 6 normierte Eintheilung der Stadt in 22 Armenviertel. Dieselbe wurde so viel als möglich den natürlichen Grenzen ange- paßt, und ist so gestaltet, daß jeder Armenvater sich die Grenzen seines Viertels jederzeit leicht vor Augen halten kann. Es
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