§ 27 regelt das Rekursrecht in Armensachen. Im IV. Abschnitt wird im §§ 28 und 29 die Regelung des Haushaltes besprochen, und im letzteren §. der Gemeinde der notwendige Einfluß auf die Gebahrung mit den Geldmitteln gewahrt, indem die Bestimmung des Präliminars, mit welchem die Armen–Commission ihr Auslangen finden muß, dem Gemeinderate zusteht. Diese Bestimmung schließt sich übrigens dem Gemeindestatut an. Der letzte Abschnitt ordnet im § 30 an, daß diese Reform des Armenwesens mit Neujahr 1876 in Wirksamkeit zu treten habe. Es erübrigt mir noch die Beilagen des Armen–Statutes zu erwähnen. Beilage I enthält die in § 6 normierte Eintheilung der Stadt in 22 Armenviertel. Dieselbe wurde so viel als möglich den natürlichen Grenzen angepaßt, und ist so gestaltet, daß jeder Armenvater sich die Grenzen seines Viertels jederzeit leicht vor Augen halten kann. Es
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2